Wenn die Zinsschranke bei einer entsprechenden Fallkonstellation auch bankübliche Fremdfinanzierungen erfasst, hat der Bundesfinanzhof ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
- Rumpfwirtschaftsjahr zählt bei der Ansparabschreibung normal
- Längere Übergangsfrist und geplante Erleichterungen bei der Gelangensbestätigung