Auch wenn die Vergütung des Geschäftsführers allein in der Verantwortung eines externen Beirats liegt, kann die Vergütung trotzdem unangemessen hoch sein und damit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
- Gleichzeitiger Kindergeldbezug in mehreren EU-Staaten
- Kosmetische Operation als außergewöhnliche Belastung