Behandlungskosten für eine Berufskrankheit könnten als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings sieht das Finanzgericht München zumindest ein Burn-Out-Syndrom nicht als reine Berufskrankheit an.
- Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Neue Richtlinien zur Gelangensbestätigung