Auch wenn der Käufer einer Forderung den Verkäufer von Verwaltungs- und Vollstreckungstätigkeiten entlastet, erbringt er damit keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Verkäufer.
- Neue Richtlinien zur Gelangensbestätigung
- Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten