Zumindest die bis Ende 2012 angefallenen Kosten für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren sind nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
- Steuererklärung als Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
- Mietverhältnis zwischen Ehegatten als Tauschgeschäft