Seit dem 29. Juli 2014 haben Gläubiger in Handelsgeschäften Anspruch auf einen höheren Verzugszins und eine Verzugspauschale von 40 Euro.
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Personenbeförderung
- Abfindung des Versorgungsausgleichs ist nicht abziehbar