Bei einer Betriebsaufspaltung gilt eine Gewerbesteuerbefreiung für die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft ebenso für die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft.
- Keine Hinzurechnung von negativen Einlagezinsen
- Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen