So lange ein notariell beurkundetes Vorkaufsrecht noch während der Vermögensauseinandersetzung vereinbart wird, ist auch der spätere Kauf aufgrund dieses Vorkaufsrechts grunderwerbsteuerfrei.
- Warnung vor falschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
- Neue Entscheidungen zur Drei-Objekt-Grenze