Zahlt der Wohnungseigentümer dem Nutzungsberechtigten eines Wohnrechts die Miete für eine andere Wohnung, um die mit dem Wohnrecht belastete Wohnung vermieten zu können, dann sind diese Mietzahlungen als Werbungskosten abzugsfähig.
- Fehlende Kassenaufzeichnungen führen zur Einnahmenschätzung
- Behinderten-Pauschbetrag bei getrennter Veranlagung