Auch für eine Schiffsreise mit dem Charakter eines Publicity-Events für zahlreiche Geschäftspartner sind die Kosten für Reise und Bewirtung nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
- Widerruf der Gemeinnützigkeit bei Finanzierung einer Fernreise
- Kirchenmitglied muss Kirchensteuer zahlen