Ist eine Behandlungsmethode zum Zeitpunkt der Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt, braucht es ein amtsärztliches Attest, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.
- Bildung einer Rückstellung wegen drohender Schadensersatzpflicht
- Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen