Das Prinzip, dass teils beruflich und teils privat veranlasste Kosten in der Regel zumindest anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, gilt auch für eine Feier.
- Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden