Unternimmt der Vermieter einer Gewerbeimmobilie später Maßnahmen, um die Ertragsaussicht der Vermietung zu verbessern, dann sind diese Maßnahmen bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht zu berücksichtigen.
- Keine Hinzurechnung von negativen Einlagezinsen
- Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen