Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch ehegattenübergreifend vorliegen, wenn eine vorherige Schenkung einer Immobilie an den anderen Ehegatten allein dazu dient, die Gewerblichkeit zu verhindern.
- Keine Hinzurechnung von negativen Einlagezinsen
- Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen