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Anschaffungsnaher Aufwand

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde die alte Verwaltungsauffassung zum anschaffungsnahen Aufwand im Gesetz festgeschrieben.

Für kurze Zeit galt eine sehr steuerzahlerfreundliche Regelung beim anschaffungsnahen Aufwand. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass ein anschaffungsnaher Aufwand nur dann vorliegt, wenn gleichzeitig eine deutliche Steigerung des Wohnwertes eintritt. Wie wir bereits berichteten, wird mit dem Steueränderungsgesetz 2003 nun aber die alte Verwaltungsauffassung im Gesetz verankert, sodass für alle Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde, wieder die neue alte Regelung gilt.

Diese sieht vor, dass ein anschaffungsnaher Aufwand generell wie Herstellungskosten zu werten ist, wenn der Nettobetrag der Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen während der drei Jahre nach der Anschaffung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigt. Allerdings können die Aufwendungen auch als Herstellungskosten gewertet werden, wenn sie unterhalb der Grenze von 15 % liegen. Das ist der Fall, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung der Immobilie führen, wenn also der Gebrauchswert deutlich erhöht wird. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, werden nicht berücksichtigt.

Für Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen worden sind, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Dies gilt für den gesamten Dreijahreszeitraum, also nicht nur für 2003, sondern auch für die Folgejahre 2004 und 2005.