Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen.
Autor: msk
Änderungen für Kapitalanleger
Für Anleger gibt es zum Jahreswechsel keine wesentlichen Änderungen im Steuerrecht. Lediglich alte Freistellungsaufträge müssen um die Steueridentifikationsnummer ergänzt werden.
Änderungen für Privatpersonen und Familien
Der Jahreswechsel bringt für Privatleute höhere Freibeträge, den Abbau der kalten Progression und mehr Kontrolle der Steuerzahler über die Steueridentifikationsnummer.
Änderungen bei der Bilanzierung ab 2016
Das Bürokratieentlastungsgesetz als auch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wirken sich ab 2016 auf den Aufbau und Umfang der Bilanz sowie auf die Pflicht zur Bilanzierung aus.
Änderungen für Unternehmer und Arbeitnehmer
Die Liste der Steueränderungen zum Jahreswechsel fällt diesmal überschaubar aus. Interessant für Unternehmer sind vor allem die Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag.
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
Wie jedes Jahr werden die Finanzämter über die Weihnachtszeit von Vollstreckungsmaßnahmen, Betriebsprüfungen und anderen belastenden Maßnahmen absehen.
Erleichterung für Unterstützung von Flüchtlingen
Mit verschiedenen Maßnahmen erleichtert das Bundesfinanzministerium die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Hilfsmaßnahmen zu Gunsten von Flüchtlingen.
Aufteilung der Kosten für privat und beruflich veranlasste Feier
Das Prinzip, dass teils beruflich und teils privat veranlasste Kosten in der Regel zumindest anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, gilt auch für eine Feier.
Zinserträge des Altersvorsorgevermögens sind keine Eigenbeiträge
Um die Altersvorsorgezulage zu erhalten, muss ein eigener Beitrag zum Altersvorsorgevermögen geleistet werden, denn die Gutschrift der Zinserträge allein zählt nicht als Eigenbeitrag.
Saunaleistung als Teil einer Übernachtungsleistung
Ein Hotel mit eigener Sauna kann zwar ein Pauschalangebot für eine Übernachtung mit Saunanutzung machen, muss den Preis für die Saunaleistung aber gesondert ausweisen und mit dem normalen Umsatzsteuersatz ansetzen.